20.01.2011, 00:49
Verfassung
~Verfassung des Freistaates Innadrils~
In Verantwortung vor den Göttern und Völkern, vom Willen beseelt ein Hort aus Gleichheit in Frieden zu formen, zu garantieren und zu verteidigen, haben die freien Bewohner Innadrils sich im Glauben und in Preisung Evas, mit dem Segen der guten Götter, diese Gesetze selbstbestimmt gegeben.
~Religion~
(1) Das Volke Innadrils bekennt sich zu den Lehren Evas. Ihr Wirken sei unser aller Vorbild, ihre Werte geachtet und ihr Tun gepriesen, wie es auch sei bei Einhasad, Corax und Induron.
(2) Frevel an Eva oder den guten Götter sei bei Acht und Bann verboten.
(3) Die Lobpreisung von Shilen oder Gran Kain sei bei Acht und Bann verboten. Ihre Zeichen seien in Heine zu bedecken und ihr Wort zu unterlassen.
~Werte und Moral~
(1) Die Würde eines jeden sei unangreifbar und die eines jeden freien Bürgers Innadrils zu schützen sei unserer aller Pflicht.
(2) Ein jeder habe das Recht auf sich im Einklang mit den Lehren Evas frei zu entfalten, soweit er nicht wider Ihr oder der guten Götter handelt, oder die Rechte anderer verletzt und auch nicht gegen die Ordnung oder das Wesen Heines verstösst.
(3) Ein jeder habe das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ausser er zwingt durch seine Taten ihn darin zu versehren, um Recht und Ordnung zu wahren.
(4) Die Ehe zu schliessen und in ihr zu leben sei ab dem sechzehnten Jahr erlaubt.
(5) Prostitution sei verboten.
(6) Ein jeder Bürger und ein jedes Kind bis zum Alter von 16 Jahren, die Hunger leiden müssen, sei es erlaubt gegen die zwölfte Stunde eines jeden Mittages Brot am Tempel der Herrin Eva zu erhalten. Auch Gästen stehe dies frei, so sie wahrhaft bedürftig sind und nicht wider Innadril, wider seiner Werte oder wider seiner Freunden und Verbuendeten handeln oder denken.
~Recht & Ordnung~
(1) Der Garde Innadrils obliege es Recht und Ordnung zu wahren, nur ihnen sei es erlaubt auf den öffentlichen Plätzen in Zeiten des Friedens Waffen zu gebrauchen.
(1a) Den Wächtern der Tempel sei hierbei eine Ausnahme im Rahmen ihrer Pflichterfüllung gewährt.
(1b) Der Stadtrat möge über zeitlich befristete Ausnahmen in Fällen von Turnieren und anderen derlei Dingen bestimmen.
(2) Über den Kriegsfall obliege es dem Stadtrat zu entscheiden, ebenso über dessen Ende.
(3) Im Kriegsfall darf ein jeder Bürger ab dem sechzehnten Lebensjahr zum Dienst eingezogen werden. Männer zum Dienste direkt an der Waffe, Frauen für Versorgung und Verpflegung, Rüstungs- und Waffenfertigung, so sie es nicht anders wünschen.
(3a) Frauen guter Hoffnung und Müttern von Säuglingen sei angemessen Erleichterung zu gewähren.
(3b) Den Tempeln der Eva und der Einhasad stehe es frei Bürger von dieser Pflicht zu entbinden, so es für die Bedürfnisse der Tempel von Nöten sei.
(3c) Gästen Innadrils sei es auch im Kriegsfall nicht erlaubt Dienst in der Garde Innadrils zu verrichten, als Ausgleich obliege es dem Stadtrat von ihnen Abgaben bis zur Höhe eines weiteren Zehnten zu fordern.
(4) Im Kriegsfall stattfindende Wahlen seien auszusetzen und 3 Monate nach Beendigung seien sie nachzuholen.
(5) Sollte Heine oder die Wehrfeste nicht weiter unter Belagerung stehen und sollten keine feindlichen Mächte in den Ländern Innadrils stehen in deren Mächten eine solch Belagerung liegt, worüber der Oberste der Garde zu urteilen habe, so sei der Kriegsfall nach sechs Monaten durch den Stadtrat fuer beendet zu erklären.
(6) Es widerspricht dem Wesen Heines und der Lehre Evas Kriege zu führen. Das freie Volk Innadrils ist nicht willens andere zu überfallen und zu bekriegen. Truppen unter dem Banner Heines werden Bündnispartnern nur darin Unterstützung leisten auf ihrem eigenen Grund und Boden für Recht und Ordnung, im Einklang mit dem Gesetzt Innadrils, zu sorgen. Dabei werden Truppen unter dem Banner Heines nur Städte und Ländereien entsetzen, die vom Feind genommen wurden oder bedroht werden.
~Magie~
(1) Magie sei auf öffentlichem Raum, namentlich den Strassen und Plätzen nur zum Wohle anderer oder zu ihrer sittgefälligen Unterhaltung erlaubt. Den Tempeln obliege es auf ihrem Grund selbst im Einklang mit der Ordnung Innadrils darüber zu beschliessen.
(2) Die Aufsicht über die Unterweisung der Magie obliege dem Tempel Einhasads.
(3) Schwarze Magie sei in Heine bei Ächtung verboten, gleich ob in ihrer Anwendung oder zu ihrer Erforschung.
(3a) Mächte die Seelen verdammen seien gleichgestellt mit anderen schwarzen Mächten.
~Handel~
(1) Ein jeder Gast der Waren in Heine feilbietet, muss den zehnten Teil ihres Wertes an die Stadt abführen. Sonderzuschläge seien zulässig und werden durch die Händlerzünfte bekannt gemacht.
(2) Bauern die ihre Felder mit Getreide bestellen, müssen den zwanzigsten Teil kostenfrei an die Müller liefern. Es sei ihnen erlaubt dies mit ihren anderen Abgaben aufzurechnen.
(2a) Jeder Müller muß den zwanzigsten Teil seines Korns kostenfrei an den Tempel der Eva liefern. Es sei ihnen erlaubt dies mit ihren anderen Abgaben aufzurechnen.
(3) Verboten sei in Innadril der Handel mit all jenem das den Werten Innadrils zu wider ist.
(3a) Darunter befinde der Stadtrat in Beratung mit den Zünften über weitere Beschränkungen des Handels. Es obliege den Zünften darüber Auskunft zu geben.
(4) Grundbesitz in Innadril zu erwerben und zu halten sei nur Bürgern Innadrils erlaubt.
(5) Es obliege den Handelszünften Prämien zur Wahrung der Wildbestände und Bekämpfung von Schädlingen festzusetzen.
~Gericht und Strafe~
(1) Gerichtsbarkeit und Strafe obliegen dem Tempel Einhasads oder auf Begehren des Stadtrates in einzelnen Fällen obliege es diesem selbst.
(1a) Der Garde Innadrils sei es erlaubt im Einklang mit dem Tempel Einhasads weitere Bestimmungen zu erlassen, die in ihrer Anwendung auf Angehörige der Garde beschränkt verbleiben.
(2) Erbeten sich die obersten des Tempels der Eva Gnade oder Vergebung für einen Verurteilen, so sei diese zu gewähren.
(3) Das freie Volk Innadrils erkennt an als Strafe und Wiedergutmachung in Form von Geldmitteln und Waren oder Einkerkerung oder Auflagen wie fortan am öffentlichen Leben teilzunehmen ist oder Verweisungen oder ein vielerlei davon.
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~Verfassung des Freistaates Innadrils~
In Verantwortung vor den Göttern und Völkern, vom Willen beseelt ein Hort aus Gleichheit in Frieden zu formen, zu garantieren und zu verteidigen, haben die freien Bewohner Innadrils sich im Glauben und in Preisung Evas, mit dem Segen der guten Götter, diese Gesetze selbstbestimmt gegeben.
~Religion~
(1) Das Volke Innadrils bekennt sich zu den Lehren Evas. Ihr Wirken sei unser aller Vorbild, ihre Werte geachtet und ihr Tun gepriesen, wie es auch sei bei Einhasad, Corax und Induron.
(2) Frevel an Eva oder den guten Götter sei bei Acht und Bann verboten.
(3) Die Lobpreisung von Shilen oder Gran Kain sei bei Acht und Bann verboten. Ihre Zeichen seien in Heine zu bedecken und ihr Wort zu unterlassen.
~Werte und Moral~
(1) Die Würde eines jeden sei unangreifbar und die eines jeden freien Bürgers Innadrils zu schützen sei unserer aller Pflicht.
(2) Ein jeder habe das Recht auf sich im Einklang mit den Lehren Evas frei zu entfalten, soweit er nicht wider Ihr oder der guten Götter handelt, oder die Rechte anderer verletzt und auch nicht gegen die Ordnung oder das Wesen Heines verstösst.
(3) Ein jeder habe das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, ausser er zwingt durch seine Taten ihn darin zu versehren, um Recht und Ordnung zu wahren.
(4) Die Ehe zu schliessen und in ihr zu leben sei ab dem sechzehnten Jahr erlaubt.
(5) Prostitution sei verboten.
(6) Ein jeder Bürger und ein jedes Kind bis zum Alter von 16 Jahren, die Hunger leiden müssen, sei es erlaubt gegen die zwölfte Stunde eines jeden Mittages Brot am Tempel der Herrin Eva zu erhalten. Auch Gästen stehe dies frei, so sie wahrhaft bedürftig sind und nicht wider Innadril, wider seiner Werte oder wider seiner Freunden und Verbuendeten handeln oder denken.
~Recht & Ordnung~
(1) Der Garde Innadrils obliege es Recht und Ordnung zu wahren, nur ihnen sei es erlaubt auf den öffentlichen Plätzen in Zeiten des Friedens Waffen zu gebrauchen.
(1a) Den Wächtern der Tempel sei hierbei eine Ausnahme im Rahmen ihrer Pflichterfüllung gewährt.
(1b) Der Stadtrat möge über zeitlich befristete Ausnahmen in Fällen von Turnieren und anderen derlei Dingen bestimmen.
(2) Über den Kriegsfall obliege es dem Stadtrat zu entscheiden, ebenso über dessen Ende.
(3) Im Kriegsfall darf ein jeder Bürger ab dem sechzehnten Lebensjahr zum Dienst eingezogen werden. Männer zum Dienste direkt an der Waffe, Frauen für Versorgung und Verpflegung, Rüstungs- und Waffenfertigung, so sie es nicht anders wünschen.
(3a) Frauen guter Hoffnung und Müttern von Säuglingen sei angemessen Erleichterung zu gewähren.
(3b) Den Tempeln der Eva und der Einhasad stehe es frei Bürger von dieser Pflicht zu entbinden, so es für die Bedürfnisse der Tempel von Nöten sei.
(3c) Gästen Innadrils sei es auch im Kriegsfall nicht erlaubt Dienst in der Garde Innadrils zu verrichten, als Ausgleich obliege es dem Stadtrat von ihnen Abgaben bis zur Höhe eines weiteren Zehnten zu fordern.
(4) Im Kriegsfall stattfindende Wahlen seien auszusetzen und 3 Monate nach Beendigung seien sie nachzuholen.
(5) Sollte Heine oder die Wehrfeste nicht weiter unter Belagerung stehen und sollten keine feindlichen Mächte in den Ländern Innadrils stehen in deren Mächten eine solch Belagerung liegt, worüber der Oberste der Garde zu urteilen habe, so sei der Kriegsfall nach sechs Monaten durch den Stadtrat fuer beendet zu erklären.
(6) Es widerspricht dem Wesen Heines und der Lehre Evas Kriege zu führen. Das freie Volk Innadrils ist nicht willens andere zu überfallen und zu bekriegen. Truppen unter dem Banner Heines werden Bündnispartnern nur darin Unterstützung leisten auf ihrem eigenen Grund und Boden für Recht und Ordnung, im Einklang mit dem Gesetzt Innadrils, zu sorgen. Dabei werden Truppen unter dem Banner Heines nur Städte und Ländereien entsetzen, die vom Feind genommen wurden oder bedroht werden.
~Magie~
(1) Magie sei auf öffentlichem Raum, namentlich den Strassen und Plätzen nur zum Wohle anderer oder zu ihrer sittgefälligen Unterhaltung erlaubt. Den Tempeln obliege es auf ihrem Grund selbst im Einklang mit der Ordnung Innadrils darüber zu beschliessen.
(2) Die Aufsicht über die Unterweisung der Magie obliege dem Tempel Einhasads.
(3) Schwarze Magie sei in Heine bei Ächtung verboten, gleich ob in ihrer Anwendung oder zu ihrer Erforschung.
(3a) Mächte die Seelen verdammen seien gleichgestellt mit anderen schwarzen Mächten.
~Handel~
(1) Ein jeder Gast der Waren in Heine feilbietet, muss den zehnten Teil ihres Wertes an die Stadt abführen. Sonderzuschläge seien zulässig und werden durch die Händlerzünfte bekannt gemacht.
(2) Bauern die ihre Felder mit Getreide bestellen, müssen den zwanzigsten Teil kostenfrei an die Müller liefern. Es sei ihnen erlaubt dies mit ihren anderen Abgaben aufzurechnen.
(2a) Jeder Müller muß den zwanzigsten Teil seines Korns kostenfrei an den Tempel der Eva liefern. Es sei ihnen erlaubt dies mit ihren anderen Abgaben aufzurechnen.
(3) Verboten sei in Innadril der Handel mit all jenem das den Werten Innadrils zu wider ist.
(3a) Darunter befinde der Stadtrat in Beratung mit den Zünften über weitere Beschränkungen des Handels. Es obliege den Zünften darüber Auskunft zu geben.
(4) Grundbesitz in Innadril zu erwerben und zu halten sei nur Bürgern Innadrils erlaubt.
(5) Es obliege den Handelszünften Prämien zur Wahrung der Wildbestände und Bekämpfung von Schädlingen festzusetzen.
~Gericht und Strafe~
(1) Gerichtsbarkeit und Strafe obliegen dem Tempel Einhasads oder auf Begehren des Stadtrates in einzelnen Fällen obliege es diesem selbst.
(1a) Der Garde Innadrils sei es erlaubt im Einklang mit dem Tempel Einhasads weitere Bestimmungen zu erlassen, die in ihrer Anwendung auf Angehörige der Garde beschränkt verbleiben.
(2) Erbeten sich die obersten des Tempels der Eva Gnade oder Vergebung für einen Verurteilen, so sei diese zu gewähren.
(3) Das freie Volk Innadrils erkennt an als Strafe und Wiedergutmachung in Form von Geldmitteln und Waren oder Einkerkerung oder Auflagen wie fortan am öffentlichen Leben teilzunehmen ist oder Verweisungen oder ein vielerlei davon.
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